BayObLG - Beschluß vom 09.07.1998
2Z BR 70/98
Normen:
BGB § 133 ; WEG § 22 ; ZPO § 561 ;
Fundstellen:
NZM 1998, 775
WuM 1998, 693
Vorinstanzen:
LG München 11 6 T 615/97 ,
AG Starnberg UR II 45/96 ,

Erfordernis der Zustimmung eines anderen Wohnungseigentümers bei einer baulichen Veränderung

BayObLG, Beschluß vom 09.07.1998 - Aktenzeichen 2Z BR 70/98

DRsp Nr. 1998/16570

Erfordernis der Zustimmung eines anderen Wohnungseigentümers bei einer baulichen Veränderung

»1. Jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung eines anderen Wohnungseigentümers macht dessen Zustimmung zu einer über die ordnungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehenden baulichen Veränderung erforderlich. Ausreichend ist auch eine optisch nachteilige Veränderung.2. Die im Grundbuch als Inhalt des Sondereigentums eingetragene Gemeinschaftsordnung kann das Rechtsbeschwerdegericht selbst auslegen. Abzustellen ist auf Wortlaut und Sinn, wie er sich für einen unbefangenen Leser als nächstliegende Bedeutung ergibt.3. Die tatsächliche Würdigung, insbesondere die Beweiswürdigung, ist ausschließlich Sache des Tatrichters. Sie ist für das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich bindend.«

Normenkette:

BGB § 133 ; WEG § 22 ; ZPO § 561 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer aus vier Wohnungen in zwei Doppelhäusern bestehenden Wohnanlage.

Nr. V Abschnitt 3 des Teilungsvertrags vom 27.4.1988 lautet auszugsweise:

Grundsätzlich gilt, daß der Zustand zu erhalten ist, wie er nach Abschluß der Bauarbeiten im Jahre 1986 vorlag. Einem einzelnen Eigentümer einer Raumeinheit ist es nicht gestattet, das Erscheinungsbild eines Doppelhauses maßgeblich zu verändern.