OLG München - Beschluss vom 12.09.2005
34 Wx 4/05
Normen:
BGB § 362 Abs. 1 § 363 ; WEG § 21 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZM 2006, 785
OLGReport-München 2006, 1
ZMR 2006, 154

Erfüllungswirkung der Auszahlung eines Guthabens auf mitgeteiltes Bankkonto - kein Anspruch des Wohnungseigentümers auf Zahlung voraussichtlicher Kosten für künftige Ersatzvornahme

OLG München, Beschluss vom 12.09.2005 - Aktenzeichen 34 Wx 4/05

DRsp Nr. 2005/14919

Erfüllungswirkung der Auszahlung eines Guthabens auf mitgeteiltes Bankkonto - kein Anspruch des Wohnungseigentümers auf Zahlung voraussichtlicher Kosten für künftige Ersatzvornahme

»1. Erfüllungswirkung der Auszahlung eines Guthabens auf ein vom Wohnungseigentümer mitgeteiltes Bankkonto.2. Dem einzelnen Wohnungseigentümer steht gegen die übrigen Wohnungseigentümer kein Anspruch auf Zahlung von voraussichtlichen Kosten für eine künftige Ersatzvornahme einer von ihm für notwendig erachteten Reparatur am Gemeinschaftseigentum zu. Bei Streit darüber, ob die Maßnahme zur ordnungsmäßigen Verwaltung gehört, muss sich der Wohnungseigentümer - gegebenenfalls gerichtlich - um eine Beschlussfassung der Wohnungseigentümer bemühen.«

Normenkette:

BGB § 362 Abs. 1 § 363 ; WEG § 21 Abs. 1 ;

Sachverhalt: