BGH - Beschluß vom 11.07.1991
V ZB 24/90
Normen:
BGB § 284, § 286, § 288 ; WEG § 10, § 21, § 23 ;
Fundstellen:
BB 1991, 2114
BGHR WEG § 10 Abs. 1 Wohngeldverzinsung 1
BGHR WEG § 21 Abs. 1 Verwaltungsangelegenheit 1
BGHR WEG § 23 Abs. 1 Wohngeldverzinsung 1
BGHZ 115, 151
DB 1991, 2235
DRsp I(152)171a
EWiR § 23 WEG 1/91, 1029
JZ 1992, 368
MDR 1991, 864
NJW 1991, 2637
Rpfleger 1991, 413
WM 1991, 1688
WuM 1991, 511

Erhebung von Zinsen auf rückständige Beiträge

BGH, Beschluß vom 11.07.1991 - Aktenzeichen V ZB 24/90

DRsp Nr. 1992/572

Erhebung von Zinsen auf rückständige Beiträge

»Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist nicht befugt, durch Mehrheitsbeschluß auf rückständige Beiträge zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums unabhängig von Eintritt und Höhe eines Verzugsschadens pauschal 10 % Zinsen zu erheben, es sei denn, sie wäre dazu durch Teilungserklärung oder Vereinbarung ermächtigt.«

Normenkette:

BGB § 284, § 286, § 288 ; WEG § 10, § 21, § 23 ;

Gründe:

I. Die Wohnungseigentümergemeinschaft beschloß am 10. Juli 1986 mit Mehrheit u.a., daß später als am dritten Werktag des auf den Beschluß folgenden Monats eingehende Abrechnungsrückstände und Sonderumlagen von säumigen Wohnungseigentümern ohne Nachweis eines Schadens und später als am dritten Werktag jeden Monats eingehende Zahlungen auf das laufende Wohngeld ohne Nachweis eines konkreten Schadens mit 10 % jährlich zu Händen der Gemeinschaft zu verzinsen seien. Dagegen hat die Beteiligte zu 1 Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit der Begründung gestellt, daß in der Verpflichtung, pauschal 10 % Fälligkeitszinsen auf rückständige Kosten- und Lastenbeiträge zu entrichten, die unzulässige Einführung einer Gemeinschaftsstrafe liege.