KG - Beschluss vom 08.05.2000
8 RE-Miet 2505/00
Normen:
BGB § 571 Abs. 1 ; MHG § 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
KG, HdM Nr. 37
MDR 2000, 1068
NJW-RR 2000, 1177
NZM 2000, 652
WuM 2000, 300
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 64 S 426/99
AG Berlin-Köpenick, - Vorinstanzaktenzeichen 14 C 96/99

Erhöhung des Mietzinses nach durchgeführter Modernisierung ... Erwerber eines Grundstücks

KG, Beschluss vom 08.05.2000 - Aktenzeichen 8 RE-Miet 2505/00

DRsp Nr. 2000/5101

Erhöhung des Mietzinses nach durchgeführter Modernisierung ... Erwerber eines Grundstücks

»Der Erwerber eines Grundstücks, der nach § 571 Abs. 1 BGB in das Mietverhältnis eingetreten ist, kann den Mietzins nach durchgeführter Modernisierung nach § 3 Abs. 1 MHG erhöhen, wenn die Modernisierungsarbeiten vom Veräußerer und ehemaligen Vermieter veranlasst worden sind, mit ihrer Ausführung vor Eigentumswechsel begonnen worden ist und diese nach Eintritt des Erwerbers in das Mietverhältnis abgeschlossen worden sind.«

Normenkette:

BGB § 571 Abs. 1 ; MHG § 3 Abs. 1 ;

Gründe:

1. Durch schriftlichen Mietvertrag vom 6.6.1967 mietete die Bekl. von der I.-GmbH eine in Berlin-G., B., gelegene Zweizimmerwohnung nebst Nebenräumen. Nachdem die C. F. GmbH die Wohnanlage erworben hatte, teilte diese das Grundstück einschließlich der von der Bekl. gemieteten Wohnung in Wohnungseigentum auf; eine entsprechende Eintragung in das Grundbuch erfolgte am 3.2.1997.

Mit Schreiben vom 12.5.1997 kündigte die C. F. GmbH der Bekl. und den anderen Mietern des Gebäudes die Durchführung von Modernisierungsarbeiten in Form des Einbaus einer zentralen Heizungsanlage sowie Warmwasserversorgung und der Anbringung von Vollwärmeschutz an den Fassaden an.