Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen zulässige Berufung der Kläger hat in der Sache keinen Erfolg. Zurecht hat das Landgericht erkannt, dass die Klage von Anfang an unbegründet war, da durch die Kündigung des Beklagten vom 25.05.1999 das Mietverhältnis zum 31.08.1999 beendet worden ist. Die Voraussetzungen einer Kündigung gemäß § 549 Abs. 1 S. 2 BGB sind vorliegend erfüllt.
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