OLG Köln - Urteil vom 01.09.2000
19 U 53/00
Normen:
BGB § 549 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2001, 590
NZM 2001, 39
OLGReport-Köln 2001, 1
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 10.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 337/99

Erklärungswert des Schweigens des Vermieters und Sonderkündigung gem. § 549 Abs. 1 S. 2 BGB

OLG Köln, Urteil vom 01.09.2000 - Aktenzeichen 19 U 53/00

DRsp Nr. 2001/621

Erklärungswert des Schweigens des Vermieters und Sonderkündigung gem. § 549 Abs. 1 S. 2 BGB

Schweigt der Vermieter auf ein Fristsetzungsschreiben des Mieters, mit dem dieser um Genehmigung einer Untervermietung nachsucht, so kommt diesem Schweigen im Rahmen des § 549 Abs. 1 S. 2 BGB jedenfalls dann Erklärungswert zu, wenn der Mieter den Zugang des Fristsetzungsschreibens mit Einschreiben/Rückschein sicher gestellt, in dem Schreiben einen konkreten Untermieter mit Namen und Anschrift benannt und mit der - angemessenen - Fristsetzung die Ankündigung verbunden hat, daß er ein Schweigen des Vermieters innerhalb der Frist als Verweigerung der Zustimmung werten werde.

Normenkette:

BGB § 549 ;

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen zulässige Berufung der Kläger hat in der Sache keinen Erfolg. Zurecht hat das Landgericht erkannt, dass die Klage von Anfang an unbegründet war, da durch die Kündigung des Beklagten vom 25.05.1999 das Mietverhältnis zum 31.08.1999 beendet worden ist. Die Voraussetzungen einer Kündigung gemäß § 549 Abs. 1 S. 2 BGB sind vorliegend erfüllt.