BGH - Beschluß vom 06.08.2003
VIII ZB 77/03
Normen:
ZPO (ab 1.1.2002) § 575 Abs. 5 § 570 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main,

Erlass einer einstweiligen Anordnung im Rechtsbeschwerdeverfahren; Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Räumungsurteil

BGH, Beschluß vom 06.08.2003 - Aktenzeichen VIII ZB 77/03

DRsp Nr. 2003/10641

Erlass einer einstweiligen Anordnung im Rechtsbeschwerdeverfahren; Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Räumungsurteil

Das Rechtsbeschwerdegericht kann im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 570 Abs. 3, Halbs. 1 ZPO i.V. mit § 575 Abs. 5 ZPO auch die Vollziehung einer Entscheidung der ersten Instanz aussetzen, wenn durch die Vollziehung dem Rechtsbeschwerdeführer größere Nachteile drohen als dem Gegner, die Rechtsbeschwerde zulässig erscheint und die Rechtsmittel des Rechtsbeschwerdeführers nicht von vornherein ohne Erfolgsaussicht sind.

Normenkette:

ZPO (ab 1.1.2002) § 575 Abs. 5 § 570 Abs. 3 ;

Gründe:

Das Rechtsbeschwerdegericht kann im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 570 Abs. 3, Halbs. 1 ZPO i.V. mit § 575 Abs. 5 ZPO auch die Vollziehung einer Entscheidung der ersten Instanz aussetzen, wenn durch die Vollziehung dem Rechtsbeschwerdeführer größere Nachteile drohen als dem Gegner, die Rechtsbeschwerde zulässig erscheint und die Rechtsmittel des Rechtsbeschwerdeführers nicht von vornherein ohne Erfolgsaussicht sind (vgl. BGH, Beschluß vom 21. März 2002 - IX ZB 48/02, NJW 2002, 1658 = WM 2002, 827 unter 1. und 2.). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.