OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 29.05.2007
20 W 493/06
Normen:
WEG § 26 ; WEG § 43 ; WEG § 45 ;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 247/05

Erledigung der Hauptsache bei Anfechtung der Bestellung eines Wohneigentumsverwalters nach Ablauf des Bestellungszeitraums

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 29.05.2007 - Aktenzeichen 20 W 493/06

DRsp Nr. 2007/18430

Erledigung der Hauptsache bei Anfechtung der Bestellung eines Wohneigentumsverwalters nach Ablauf des Bestellungszeitraums

»1. In einem Anfechtungsverfahren, betreffend einen Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung, mit dem ein Verwalter bestellt worden ist, erledigt sich die Hauptsache, wenn der Bestellungszeitraum abgelaufen ist. Legt der Anfechtende ein unbeschränktes Rechtsmittel ein, obwohl die Erledigung zwischen den Instanzen eingetreten ist, ist dieses Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen. 2. Die Hauptsacheerledigung ist in jeder Verfahrenslage, auch im Rechtsbeschwerdeverfahren, von Amts wegen zu überprüfen.«

Normenkette:

WEG § 26 ; WEG § 43 ; WEG § 45 ;

Entscheidungsgründe:

Die Antragsteller und die Antragsgegner bildeten bei Verfahrenseinleitung die Wohnungseigentümergemeinschaft A-Str. in O1. Die weitere Beteiligte wurde in der Wohnungseigentümerversammlung vom 09.09.2004 unter TOP 7 mehrheitlich für die Dauer von zwei Jahren bis zum 14.10.2006 zur Verwalterin bestellt (Bl. 27 d. A.)