OLG Köln - Beschluss vom 10.01.2006
16 Wx 216/05
Normen:
WEG § 23 Abs. 4 § 43 ;
Fundstellen:
WuM 2006, 410
ZMR 2006, 471
ZfIR 2006, 347
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 11.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 29 T 49/04
AG Brühl - 90 II WEG 77/02,

Erledigung von Anträgen eines Wohnungseigentümers zur Abwahl des Verwalters mit Ablauf des Bestellungszeitraumes

OLG Köln, Beschluss vom 10.01.2006 - Aktenzeichen 16 Wx 216/05

DRsp Nr. 2006/6256

Erledigung von Anträgen eines Wohnungseigentümers zur Abwahl des Verwalters mit Ablauf des Bestellungszeitraumes

»Lehnt die Eigentümerversammlung einen Antrag auf Abwahl des Verwalters ab, so erledigen sich mit Ablauf des Bestellungszeitraums Anträge eines Wohnungseigentümers, mit denen dieser Beschluss angefochten und zugleich eine gerichtliche Entscheidung auf Abwahl verlangt wird. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Verwalter inzwischen erneut bestellt und der Bestellungsbeschluss ebenfalls angefochten ist.«

Normenkette:

WEG § 23 Abs. 4 § 43 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller hat in erster Instanz die Beschlüsse zu TOP 3 der Eigentümerversammlung vom 23.09.2002, mit dem ein Antrag auf Abwahl der Verwalterin mehrheitlich abgelehnt worden war, sowie den Antrag zu TOP 9 über die Erhöhung des Verwalterhonorars angefochten und zugleich beantragt, die Zustimmung der Antragsgegner zur Abwahl des Verwalters durch Beschluss zu ersetzen.

Das Amtsgericht hat dem Anfechtungsantrag zu TOP 9 stattgegeben und die Anträge im Übrigen zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegten sofortigen Beschwerden des Antragstellers und der Antragsgegner blieben ohne Erfolg.