BayObLG - Beschluß vom 01.10.1998
2Z BR 107/98
Normen:
WEG § 16, § 28 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1999, 453
NZM 1999, 426
WuM 1998, 749
Vorinstanzen:
LG Landshut, - Vorinstanzaktenzeichen 60 T 24/98
AG Freising 2 UR II 2/97 ,

Ermächtigung zum Lastschriftverfahren in der Gemeinschaftsordnung

BayObLG, Beschluß vom 01.10.1998 - Aktenzeichen 2Z BR 107/98

DRsp Nr. 1999/728

Ermächtigung zum Lastschriftverfahren in der Gemeinschaftsordnung

»Eine in der Gemeinschaftsordnung enthaltene Regelung, wonach die Wohnungseigentümer verpflichtet sind, dem Verwalter eine Ermächtigung zur Einzahlung des Wohngeldes im Lastschriftverfahren zu erteilen, ist wirksam.«

Normenkette:

WEG § 16, § 28 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller und der Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Der Antragsteller ist zugleich der Verwalter.

In der Gemeinschaftsordnung ist bestimmt:

Das Wohngeld wird vom Verwalter bis zum 3. Werktag jeden Monats im voraus im Lastschriftverfahren eingezogen.

Der Verwalter hat nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres eine Gesamtabrechnung für die Bewirtschaftung aufzustellen.

Einzelabrechnung erfolgt schriftlich. Wenn nicht innerhalb von 14 Tagen nach Absendung der Einzelabrechnung schriftlich begründeter Widerspruch erhoben wird, gilt die Abrechnung als anerkannt.

Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte oder die Hinterlegung des Wohngeldes sind ausgeschlossen.

In der Eigentümerversammlung vom 15.12.1995, an der unter Hinzuziehung einer Protokollführerin nur der Antragsteller teilnahm, wurde beschlossen:

Gegen die Jahresabrechnungen 1993 und 1994 ergaben sich keine Beanstandungen. Die Eigentümergemeinschaft erteilt der Verwaltung für die Wirtschaftsjahre 1993 und 1994 Entlastung.