OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 20.03.2006
20 W 430/04
Normen:
WEG § 21 ; WEG § 43 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 2-13 T 20/04,

Ermessen der Wohnungseigentümer bei Änderung einer Hausordnung - Regelungen für den Brandschutz

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 20.03.2006 - Aktenzeichen 20 W 430/04

DRsp Nr. 2006/22060

Ermessen der Wohnungseigentümer bei Änderung einer Hausordnung - Regelungen für den Brandschutz

»1. Bei der Änderung einer Hausordnung haben die Wohnungseigentümer ein aus ihrer Verwaltungsautonomie entspringendes Ermessen, was die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit einer Regelung angeht; dieses Ermessen ist einer gerichtlichen Nachprüfung weitgehend entzogen. 2. Zur Verpflichtung der Wohnungseigentümergemeinschaft, Regelungen in die Hausordnung aufzunehmen, die dem Brandschutz dienen«

Normenkette:

WEG § 21 ; WEG § 43 ;

Entscheidungsgründe:

Die Antragsteller sind Mitglieder der sich aus dem Rubrum ergebenden Wohnungseigentümergemeinschaft. Diese verfügt über eine Hausordnung die bis zum 23.06.2003 unter Nr. 3 "Brandschutz" folgende Bestimmung beinhaltete:

"Die Brandschutztüren sind geschlossen zu halten und dürfen auch nicht kurzfristig blockiert werden."