BayObLG - Beschluss vom 29.07.2004
2Z BR 92/04
Normen:
WEG § 15 Abs. 1 § 21 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4, Abs. 5 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2004, 385
NJW-RR 2004, 1456
NZM 2004, 745
Vorinstanzen:
LG Regensburg, vom 18.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 26/04
AG Straubing, - Vorinstanzaktenzeichen II 22/02

Ermessensgebundenes Wahlrecht der Eigentümer zwischen Verwertung der Instandhaltungsrücklage oder Erhebung einer Sonderumlage

BayObLG, Beschluss vom 29.07.2004 - Aktenzeichen 2Z BR 92/04

DRsp Nr. 2004/14132

Ermessensgebundenes Wahlrecht der Eigentümer zwischen Verwertung der Instandhaltungsrücklage oder Erhebung einer Sonderumlage

»1. Ob eine größere Investition (hier: Anschluss an die gemeindliche Wasserversorgung) aus Mitteln der dafür betragsmäßig ausreichenden Instandhaltungsrückstellung finanziert oder dafür unter den Wohnungseigentümern eine Sonderumlage erhoben wird, unterliegt dem pflichtgemäßen Ermessen der Wohnungseigentümer. Im Allgemeinen ist bei einer betragsmäßig ausreichenden Instandhaltungsrückstellung die Feststellung erforderlich, mit welchen anderen Instandhaltungs-/Instandsetzungsmaßnahmen und mit welchem finanziellen Sanierungsaufwand in nächster Zeit in der Eigentümergemeinschaft zu rechnen ist. 2. Die Gemeinschaftsordnung kann die Zweckbindung der Instandhaltungsrückstellung im Einzelnen festlegen.«

Normenkette:

WEG § 15 Abs. 1 § 21 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4, Abs. 5 Nr. 4 ;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, deren Verwalterin die weitere Beteiligte ist. Die Anlage verfügte bisher über einen eigenen Brunnen. Inzwischen wird sie von der gemeindlichen Wasserversorgung erschlossen, für die Anschluss- und Benutzungszwang besteht.