I.
Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, deren Verwalterin die weitere Beteiligte ist. Die Anlage verfügte bisher über einen eigenen Brunnen. Inzwischen wird sie von der gemeindlichen Wasserversorgung erschlossen, für die Anschluss- und Benutzungszwang besteht.
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