BayObLG - Beschluss vom 29.03.2004
2Z BR 164/04
Normen:
WEG § 15 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2005, 453
Vorinstanzen:
LG München II, vom 16.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 5033/01
AG Fürstenfeldbruck, - Vorinstanzaktenzeichen II 90/00

Ermessenspielraum der Wohnungseigentümer bei Verwaltung und Gebrauch gemeinschaftlichen Eigentums

BayObLG, Beschluss vom 29.03.2004 - Aktenzeichen 2Z BR 164/04

DRsp Nr. 2005/7965

Ermessenspielraum der Wohnungseigentümer bei Verwaltung und Gebrauch gemeinschaftlichen Eigentums

»Die Wohnungseigentümer haben bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ebenso wie bei der Regelung seines Gebrauchs ein aus ihrer Verwaltungsautonomie entspringendes Ermessen, was die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit einer Regelung angeht; dieses Ermessen ist einer gerichtlichen Nachprüfung weitgehend entzogen.«

Normenkette:

WEG § 15 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.

In der Eigentümerversammlung vom 14.11.2000 wurden, soweit es für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Bedeutung ist, folgende Beschlüsse gefasst:

1. Unter Tagesordnungspunkt (TOP) 6 wurden folgende Anträge des Antragstellers zur Änderung und Ergänzung der Hausordnung abgelehnt:

TOP 6.1: Bei einer Temperatur unter 10 Grad C müssen die Fenster im Trockenraum und Treppenhaus geschlossen werden bzw. bleiben.

TOP 6.2: Die Fenster im Trockenraum sind spätestens bei Sonnenuntergang mit beiden Verschlussriegeln zu schließen.

TOP 6.3: Das Gartentor ist bei Verlassen des Gartens zu schließen und spätestens bei Sonnenuntergang abzuschließen.