I. Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. In der Eigentümerversammlung vom 25.3.1996 stimmten mehr Wohnungseigentümer für als gegen den Antrag der Antragstellerin: "Verlegung der Zuwegung... entsprechend Gartenaufteilungsplan..., da der Weg über das zur Wohnung... (= Antragstellerin) gehörende Sondernutzungsrecht führt".
Im Anschluß an die Feststellung des Abstimmungsergebnisses ist in der Niederschrift ausgeführt:
Mangels Einstimmigkeit (bauliche Veränderung nach § 22 WEG) wird der Antrag abgelehnt.
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