BayObLG - Beschluß vom 10.06.1998
2Z BR 67/98
Normen:
WEG § 23 Abs. 4 ;
Fundstellen:
NZM 1998, 866
WuM 1999, 125
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 6032/96
AG Garmisch-Partenkirchen UR II 92/96 ,

Ermittlung des Vorliegens eines Eigentümerbeschlusses oder Eines Eigentümernichtbeschlusses

BayObLG, Beschluß vom 10.06.1998 - Aktenzeichen 2Z BR 67/98

DRsp Nr. 1998/16548

Ermittlung des Vorliegens eines Eigentümerbeschlusses oder Eines Eigentümernichtbeschlusses

»1. Weist die Versammlungsniederschrift formal einen Eigentümerbeschluß aus, dann ist anhand objektiver Maßstäbe unter Einbeziehung lediglich der Versammlungsniederschrift durch Auslegung zu ermitteln, ob ein Eigentümerbeschluß oder ein Nichtbeschluß vorliegt, sofern insoweit Zweifel bestehen. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Eigentümerbeschluß formal bestandskräftig geworden ist.2. Haben mehr für als gegen einen Antrag gestimmt, kommt dem Vermerk des Versammlungsleiters in der Niederschrift, mangels erforderlicher Einstimmigkeit sei kein Beschluß zustandegekommen, grundsätzlich keine ausschlaggebende Bedeutung zu.«

Normenkette:

WEG § 23 Abs. 4 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. In der Eigentümerversammlung vom 25.3.1996 stimmten mehr Wohnungseigentümer für als gegen den Antrag der Antragstellerin: "Verlegung der Zuwegung... entsprechend Gartenaufteilungsplan..., da der Weg über das zur Wohnung... (= Antragstellerin) gehörende Sondernutzungsrecht führt".

Im Anschluß an die Feststellung des Abstimmungsergebnisses ist in der Niederschrift ausgeführt:

Mangels Einstimmigkeit (bauliche Veränderung nach § 22 WEG) wird der Antrag abgelehnt.