Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 43 Abs. 1 Ziffer 1, 45 Abs. 1 WEG, 27, 29 Abs. 1,
Die Entscheidung des Landgerichts ist aus Rechtsgründen, die allein Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens sein können (§§
Die Verfahrensrüge der Antragsgegner, dass die angefochtene Entscheidung keinen "Tatbestand" enthalte, greift nicht durch.
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