OLG Köln - Beschluß vom 11.02.2000
16 Wx 9/00
Normen:
WEG § 22 Abs. 1 ;
Fundstellen:
MDR 2000, 577
NZM 2000, 764
OLGReport-Köln 2000, 287
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 14.12.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 29 T 202/99
AG Bergisch Gladbach, - Vorinstanzaktenzeichen 35 II 131/98

Errichtung eines Außenkamins als bauliche Veränderung

OLG Köln, Beschluß vom 11.02.2000 - Aktenzeichen 16 Wx 9/00

DRsp Nr. 2000/3430

Errichtung eines Außenkamins als bauliche Veränderung

1. Auch in einer Mehrhauswohnungseigentumsanlage stellt die Errichtung eines Außenkamins an einem der Häuser eine bauliche Veränderung dar, die der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedarf.2. Das Beseitigungsverlangen stellt sich nicht allein deshalb als unzulässige Rechtsausübung dar, weil die Antragsgegner zur Erfüllung dieses Verlangens erhebliche finanzielle Mittel aufwenden müssen und zudem die bereits getätigten Aufwendungen wirtschaftlich sinnlos werden.

Normenkette:

WEG § 22 Abs. 1 ;

Gründe:

Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 43 Abs. 1 Ziffer 1, 45 Abs. 1 WEG, 27, 29 Abs. 1, 20 Abs. 1, 22 Abs. 1 FGG), hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Die Entscheidung des Landgerichts ist aus Rechtsgründen, die allein Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens sein können (§§ 27 FGG, 550 ZPO), im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Die Verfahrensrüge der Antragsgegner, dass die angefochtene Entscheidung keinen "Tatbestand" enthalte, greift nicht durch.