BayObLG - Beschluß vom 10.02.1998
2Z BR 129/97
Normen:
WEG § 22 Abs. 1 § 14 Nr. 1 ;
Fundstellen:
NZM 1998, 522
WuM 1998, 381
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 8017/97
AG München UR II 921/93 ,

Errichtung eines Klingeltableaus an der Tiefgarage einer Wohnanlage

BayObLG, Beschluß vom 10.02.1998 - Aktenzeichen 2Z BR 129/97

DRsp Nr. 1998/4848

Errichtung eines Klingeltableaus an der Tiefgarage einer Wohnanlage

»Die Errichtung eines Klingeltableaus mit Gegensprechanlage im Bereich der Ein- oder Ausfahrt einer Tiefgarage, durch das über Fernbedienung das Garagentor geöffnet werden kann, ist eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums, die von den Wohnungseigentümern grundsätzlich nicht hinzunehmen ist, wenn sie dazu dienen soll, den Mietern und Besuchern eines außerhalb der Wohnanlage gelegenen Bürogebäudes den Zugang zur Tiefgarage zu erleichtern.«

Normenkette:

WEG § 22 Abs. 1 § 14 Nr. 1 ;

Gründe: