Die Antragsteller und die Antragsgegner sind jeweils Wohnungseigentümer in einer aus mehreren Häusern bestehenden Wohnanlage. Den Antragstellern und den Antragsgegnern gehören zwei aneinander grenzende Doppelhaushälften (Haus C und Haus D), denen jeweils eine Grünfläche als Sondernutzungsfläche zugeordnet ist. Diese ebenfalls aneinander grenzenden Sondernutzungsflächen sind im Bereich der den beiden ca. im Jahr 1989 errichteten Häusern vorgelagerten Terrassen durch eine etwa 3 m lange zweischalige Trennmauer getrennt. In der zur Teilungserklärung gehörenden Gemeinschaftsordnung ist unter anderem festgehalten, dass die Häuser jeweils selbständige wirtschaftliche Einheiten bilden. Ein Wintergarten ist weder in der Teilungserklärung noch in den entsprechenden Lageplänen vorgesehen.
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