AG Magdeburg - Urteil vom 19.04.2000
17 C 3320/99
Normen:
BGB § 535 § 536 § 548 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)712d
NJW-RR 2000, 1111
NZM 2000, 657
WuM 2000, 3030
ZMR 2000, 541

Ersatz des Mieters für Verfärbung eines Teppichbodens durch Nikotinablagerungen

AG Magdeburg, Urteil vom 19.04.2000 - Aktenzeichen 17 C 3320/99

DRsp Nr. 2003/16896

Ersatz des Mieters für Verfärbung eines Teppichbodens durch Nikotinablagerungen

Ist der bei Einzug in die gemietete Wohnung im Wesentlichen neue Teppichboden nach einer Mietzeit von knapp zwei Jahren aufgrund von Nikotinablagerungen so verfärbt (vergilbt), dass auch nach einer Reinigung durch eine Fachfirma deutlich erkennbar bleibt, wo die Möbel des Mieters gestanden haben, so liegt kein vertragsmäßiger Gebrauch der Mietsache mehr vor. Der Vermieter kann in diesem Fall vom weichenden Mieter nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung Ersatz der Kosten für den erforderlichen Austausch des Teppichbodens verlangen, und zwar unter Berücksichtigung eines angemessenen Abzugs "Neu für Alt".

Normenkette:

BGB § 535 § 536 § 548 ;

Hinweise:

Vgl. auch den Aufsatz von RAin Dr. Babett Stapel, Frankfurt/M., NZM 2000, 595 ("Rauchende Mieter - ja und").

Fundstellen
DRsp I(133)712d