BGH - Urteil vom 25.09.2003
VII ZR 357/02
Normen:
BGB § 635 ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 1393
DB 2004, 1205
NJ 2004, 73
NJW 2003, 3766
NZBau 2003, 667
NZM 2003, 986
WM 2004, 286
ZIP 2003, 2161
ZMR 2004, 26
ZfBR 2004, 51
Vorinstanzen:
OLG Dresden,
LG Chemnitz,

Ersatz von infolge von Baumängeln entstandenen Mietausfällen und Prozeßkosten

BGH, Urteil vom 25.09.2003 - Aktenzeichen VII ZR 357/02

DRsp Nr. 2003/13603

Ersatz von infolge von Baumängeln entstandenen Mietausfällen und Prozeßkosten

»a) Infolge von Baumängeln entstandene Mietausfälle gehören zu den engen Mangelfolgeschäden, auch wenn sie nicht beim Auftraggeber, sondern nach Weiterveräußerung beim Erwerber entstanden sind.b) Die Prozeßkosten aus den Streitigkeiten um die Mietausfälle gehören ebenfalls zu den engen Mangelfolgeschäden.«

Normenkette:

BGB § 635 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt Schadensersatz. Die Beklagte hat für sie eine Wohnanlage errichtet. Die Klägerin hat die Eigentumswohnungen veräußert, - unter anderem die Wohnung Nr. 8 an die Erwerberin R.. Diese hat die Wohnung vermietet.

Einige Zeit später zeigten sich Feuchtigkeitsschäden. Die Mieter von R. haben deshalb die Miete gekürzt. Diesen Mietausfall und Prozeßkosten aus einem Rechtsstreit mit den Mietern hat R. in zwei Prozessen gegenüber der Klägerin geltend gemacht. Die Klägerin hatte R. 4.488,81 EURO an Mietausfällen zu erstatten; außerdem sind ihr 8.352,27 EURO an Gerichts- und Anwaltskosten entstanden. Die insgesamt 12.842,08 EURO macht sie nunmehr gegenüber der Beklagten geltend. Die Parteien streiten allein um die Verjährung.

Die Klägerin hatte in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg. Dagegen wendet sich ihre vom Berufungsgericht zugelassene Revision.

Entscheidungsgründe: