SchlHOLG - Beschluss vom 14.08.2003
2 W 16/03
Normen:
BGB § 684 Satz 1 ; BGB § 812 ; WEG § 21 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 05.12.2002

Ersatzanspruch des Wohnungseigentümers für unausweichliche Instandhaltungsmaßnahmen

SchlHOLG, Beschluss vom 14.08.2003 - Aktenzeichen 2 W 16/03

DRsp Nr. 2004/5777

Ersatzanspruch des Wohnungseigentümers für unausweichliche Instandhaltungsmaßnahmen

»1. § 21 Abs. 2 WEG schließt Ansprüche eines Wohnungseigentümers gegen die übrigen Wohnungseigentümer aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder aus ungerechtfertigter Bereicherung nicht aus. 2. Bei ungerechtfertigter Geschäftsführung ohne Auftrag kann der Wohnungseigentümer als Geschäftsführer nach §§ 684 Satz 1, 812 ff. BGB von den übrigen Wohnungseigentümern als Geschäftsherren Ersatz von werterhaltenden Aufwendungen für eine ordnungsmäßige Instandhaltung oder - setzung verlangen, die später unausweichlich zu Lasten der Wohnungseigentümergemeinschaft angefallen wären.«

Normenkette:

BGB § 684 Satz 1 ; BGB § 812 ; WEG § 21 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe: