OLG Hamm - Hinweisbeschluss vom 01.02.2012
I-20 U 207/11
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2012, 989
VersR 2013, 178
Vorinstanzen:
LG Bochum, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 29/11

Ersatzfähigkeit der Mehrwertsteuer bei Totalschaden eines geleasten Fahrzeugs in der Kfz-Vollkaskoversicherung

OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 01.02.2012 - Aktenzeichen I-20 U 207/11

DRsp Nr. 2012/10345

Ersatzfähigkeit der Mehrwertsteuer bei Totalschaden eines geleasten Fahrzeugs in der Kfz-Vollkaskoversicherung

1. Hat der Leasingnehmer für das geleaste Fahrzeug eine Kraftfahrzeugvollkaskoversicherung abgeschlossen, kommt es bei einem Totalschaden des Fahrzeugs für die Frage der Erstattungsfähigkeit der Mehrwertsteuer allein auf die Verhältnisse des Leasinggebers an (hier: der zum Vorsteuerabzug berechtigten Gesellschaft). 2. Dieses Ergebnis bedarf für den Leasingnehmer auch unter Billigkeitsgesichtspunkten keiner Korrektur, da die Versicherungswirtschaft (so auch im konkreten Fall) speziell für Leasingfahrzeuge gegen einen - in der Regel geringen - Aufpreis eine sog. GAP-Versicherung anbietet, mit der die Finanzierungslücke zwischen dem bedingungsgemäß zu erstattenden Wiederbeschaffungswert und dem Abrechnungsbetrag, wie er sich aus dem Leasingvertrag ergibt, geschlossen werden kann.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 1;

Gründe: