KG - Beschluss vom 12.05.2003
24 W 279/02
Normen:
WEG § 21 Abs. 2 ; WEG § 27 Abs. 1 Nr. 1 ; WEG § 43 Abs. 1 Nr. 2 ; WEG § 43 Abs. 4 ; WEG § 47 Satz 2 ; BGB § 665 ;
Fundstellen:
FGPrax 2003, 207
KGReport-Berlin 2003, 265
NZM 2003, 683
Vorinstanzen:
LG Berlin - 85 T 454/01 WEG - 09.08.2002,
AG Mitte - 71 II 70/00 WEG,

Ersatzfähigkeit vorprozessual entstandener Rechtsverfolgungskosten

KG, Beschluss vom 12.05.2003 - Aktenzeichen 24 W 279/02

DRsp Nr. 2003/14754

Ersatzfähigkeit vorprozessual entstandener Rechtsverfolgungskosten

»1. Verletzt der WEG -Verwalter seine Pflichten aus § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG, § 665 BGB, Eigentümerbeschlüsse weisungsgemäß auszuführen, steht der Anspruch auf weisungsgemäße Ausführung und ggf. auf Schadensersatz nur der Gemeinschaft, nicht dem einzelnen Wohnungseigentümer zu (BGHZ 106, 222). 2. Ein Individualanspruch für den einzelnen Wohnungseigentümer auf Schadensersatz (BGHZ 115, 223) kann auch nicht daraus abgeleitet werden, dass ein einzelner Wohnungseigentümer den Verwalter unbefugt abmahnt und die ihm daraus entstehenden Anwaltskosten geltend macht.«

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 2 ; WEG § 27 Abs. 1 Nr. 1 ; WEG § 43 Abs. 1 Nr. 2 ; WEG § 43 Abs. 4 ; WEG § 47 Satz 2 ; BGB § 665 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Antragsteller ist Eigentümer bzw. Miteigentümer von acht Eigentumswohnungen der insgesamt 27 Wohneinheiten in der im Rubrum benannten Wohnanlage. Die Antragsgegnerin ist die Verwalterin der Wohnanlage.