1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten richtet sich ohne Einschränkung gegen die Kostenentscheidung in dem angefochtenen Urteil. Sie ist gemäß § 99 I ZPO unzulässig, soweit die Kosten des durch streitiges Urteil beschiedenen Anspruchs auf Zahlung von 6.750 EURO zuzüglich Zinsen abzüglich am 11.12.2002 gezahlter 6.750 EURO betroffen sind.
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