BayObLG - Beschluß vom 09.04.1998
2Z BR 20/98
Normen:
WEG § 47 ;
Fundstellen:
NZM 1998, 977
WuM 1999, 658
Vorinstanzen:
LG Kempten (Allgäu) 4 T 1088/97 ,
AG Kaufbeuren, Zweigstelle Füssen, UR II 47/93 ,

Erstattung außergerichtlicher Kosten eines Gegners bei Zurücknahme eines Antrags oder eines Rechtsmittels

BayObLG, Beschluß vom 09.04.1998 - Aktenzeichen 2Z BR 20/98

DRsp Nr. 1998/8147

Erstattung außergerichtlicher Kosten eines Gegners bei Zurücknahme eines Antrags oder eines Rechtsmittels

»Der Senat bleibt dabei, daß derjenige, der einen Antrag oder ein Rechtsmittel zurücknimmt, grundsätzlich auch die außergerichtlichen Kosten des Gegners zu erstatten hat. Die Zurücknahme eines gegen die Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen wegen Beschlußunfähigkeit der Versammlung gerichteten Rechtsmittels rechtfertigt jedenfalls dann keine Ausnahme von diesem Grundsatz, wenn das Rechtsmittel erst nach eingehender mündlicher Erörterung der für die Beschlußfähigkeit maßgebenden Umstände zurückgenommen wird, obwohl zuvor wiederholt Gelegenheit bestand, die Beschlußfähigkeit zu prüfen.«

Normenkette:

WEG § 47 ;

Gründe: