LG Braunschweig - Beschluss vom 05.10.2000
8 T 883/00
Normen:
BRAGO § 6 ; VV-RVG Nr. 1008 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; WEG § 43 ; ZPO § 91 ;
Fundstellen:
NiedersRpfl 2001, 54
NJW-RR 2002, 304
NZM 2001, 775

Erstattungsfähigkeit des Mehrvertretungszuschlages bei Auftreten für mehrere Wohnungseigentümer

LG Braunschweig, Beschluss vom 05.10.2000 - Aktenzeichen 8 T 883/00

DRsp Nr. 2004/18408

Erstattungsfähigkeit des Mehrvertretungszuschlages bei Auftreten für mehrere Wohnungseigentümer

Bei der Geltendmachung rückständigen Hausgeldes durch die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft scheidet die Erstattungsfähigkeit des sog. Mehrvertretungszuschlages dann aus, wenn aufgrund von Verwaltervertrag und Teilungserklärung der Verwalter zur gerichtlichen Geltendmachung der Wohnlasten im eigenen Namen ermächtigt war und dieser deshalb das Verfahren kostengünstiger im eigenen Namen geführt hätte.

Normenkette:

BRAGO § 6 ; VV-RVG Nr. 1008 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; WEG § 43 ; ZPO § 91 ;
Fundstellen
NiedersRpfl 2001, 54
NJW-RR 2002, 304
NZM 2001, 775