OLG Celle - Beschluss vom 26.02.2008
4 W 213/07
Normen:
WEG § 10 ; WEG § 21 ; WEG § 46 ; GBO § 80 ;
Fundstellen:
DNotZ 2008, 616
FGPrax 2008, 143
MietR 2008, 171
NJW 2008, 1537
NZM 2008, 370
NotBZ 2008, 198
OLGReport-Celle 2008, 350
Rpfleger 2008, 296
ZMR 2008, 310
Vorinstanzen:
LG Hannover, AG Hannover, vom 03.07.2007vom 25.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 35/07 - Vorinstanzaktenzeichen AM 517312

Erwerb von Immobiliareigentum durch die Wohnungseigentümergemeinschaft - Grundbuchfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft

OLG Celle, Beschluss vom 26.02.2008 - Aktenzeichen 4 W 213/07

DRsp Nr. 2008/10444

Erwerb von Immobiliareigentum durch die Wohnungseigentümergemeinschaft - Grundbuchfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft

»1. Der Erwerb von Immobiliareigentum durch die Wohnungseigentümergemeinschaft stellt unter bestimmten Voraussetzungen eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung dar. 2. Im Rahmen der einer Wohnungseigentümergemeinschaft verliehenden Teilrechtsfähigkeit ist auch von der Grundbuchfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft auszugehen. 3. Die Prüfung der Frage, ob der Erwerb von Immobiliareigentum durch die Wohnungseigentümergemeinschaft als Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung anzusehen ist, obliegt nicht den Grundbuchämtern im Rahmen der Eintragung der Eigentümergemeinschaft als Eigentümerin, sondern vielmehr nur den Wohnungseigentumsgerichten im Rahmen des Beschlussanfechtungsverfahrens nach § 46 WEG

Normenkette:

WEG § 10 ; WEG § 21 ; WEG § 46 ; GBO § 80 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Mit notariellem Kaufvertrag des Notars Dr. C. H. in G. (Urkundenrolle-Nr. ...2001) vom 8. Juni 2001 erwarben M. G. und D. M. den in Teileigentumsgrundbuch von H. von A. Blatt ... eingetragenen 24.8591000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Gemarkung A. Flur ...

Flurstück ..., Gebäude und Freifläche, ..., zu einer Größe von 40,35 Ar,

Flurstück ..., Gebäude und Freifläche, ..., in einer Größe von 8,28 Ar,