Auf die weitere Beschwerde der Antragsgegner werden die Beschlüsse der 5. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 18. Februar 2008 und des Amtsgerichts Langen vom 13. November 2007 teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Die Beteiligten (Antragsgegner) zu 3 und 4 werden verpflichtet, jegliche Behinderung des freien Zugangs zu dem Gemeinschaftsraum der Wohnungseigentumsanlage ... - befindlich neben der Garage der genannten Wohnungseigentumsanlage - über den Garten zu unterlassen.
Im Übrigen werden die Anträge der Antragsteller zurückgewiesen.
Die Antragsteller haben die Gerichtskosten des Verfahrens zu je 1/6, die Antragsgegner als Gesamtschuldner zu 2/3 zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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