OLG Celle - Beschluss vom 28.05.2008
4 W 33/08
Normen:
WEG § 3 a.F.; WEG § 5 a.F.; WEG § 8 a.F.; BGB § 598;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2009, 240
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 18.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 211/07
AG Langen, vom 13.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 14 II 5/07

Erwerb von Sondereigentum an nachträglich errichteten Räumlichkeiten; Rechtsnatur der unentgeltlichen Gestattung der Nutzung eines im Sondereigentum stehenden Raumes

OLG Celle, Beschluss vom 28.05.2008 - Aktenzeichen 4 W 33/08

DRsp Nr. 2009/2761

Erwerb von Sondereigentum an nachträglich errichteten Räumlichkeiten; Rechtsnatur der unentgeltlichen Gestattung der Nutzung eines im Sondereigentum stehenden Raumes

1. Errichtet ein Wohnungseigentümer Räumlichkeiten (hier: Anbau), die zu Wohnzwecken genutzt werden können, führt dies ohne anderweitige Vereinbarung nicht dazu, dass er an diesen Räumen Sondereigentum erwirbt, selbst wenn die Räumlichkeiten von ihm vollständig finanziert worden sind. 2. Die unentgeltliche Gestattung der Nutzung eines im Sondereigentum stehenden Raumes (hier: Flur) ist als Leihe zu qualifizieren.

Tenor:

Auf die weitere Beschwerde der Antragsgegner werden die Beschlüsse der 5. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 18. Februar 2008 und des Amtsgerichts Langen vom 13. November 2007 teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Die Beteiligten (Antragsgegner) zu 3 und 4 werden verpflichtet, jegliche Behinderung des freien Zugangs zu dem Gemeinschaftsraum der Wohnungseigentumsanlage ... - befindlich neben der Garage der genannten Wohnungseigentumsanlage - über den Garten zu unterlassen.

Im Übrigen werden die Anträge der Antragsteller zurückgewiesen.

Die Antragsteller haben die Gerichtskosten des Verfahrens zu je 1/6, die Antragsgegner als Gesamtschuldner zu 2/3 zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.