BFH - Beschluß vom 22.01.1992
I B 77/91
Normen:
AO (1977) § 371 Abs. 3 ; EStG § 1 Abs. 4, §§ 49 ff.; EWGV Art. 7, 52 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 ;
Fundstellen:
BB 1992, 1334
BB 1992, 699
BFHE 166, 350
BStBl II 1992, 618
Vorinstanzen:
FG Köln,

EU-Vertrags-Konformität der Besteuerung von Einpendlern nach Grundsätzen der beschränkten Steuerpflicht

BFH, Beschluß vom 22.01.1992 - Aktenzeichen I B 77/91

DRsp Nr. 1996/11293

EU-Vertrags-Konformität der Besteuerung von Einpendlern nach Grundsätzen der beschränkten Steuerpflicht

»1. Aufgrund der bisher bekannten Rechtsprechung des EuGH kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, daß dieser einen Verstoß gegen Art. 52 EWGV bejaht, wenn die Bundesrepublik Einpendler aus anderen EG-Mitgliedstaaten, die den ganz überwiegenden Teil ihrer Einkünfte (mehr als 90 v. H.) nur in der Bundesrepublik zu versteuern haben, nach den Grundsätzen der beschränkten Steuerpflicht besteuert. 2. Es ist die Aussetzung der Vollziehung einschlägiger Einkommensteuerbescheide bis zur Klärung der Rechtsfrage durch den EuGH in der Rechtssache C-112/91 geboten.«

Normenkette:

AO (1977) § 371 Abs. 3 ; EStG § 1 Abs. 4, §§ 49 ff.; EWGV Art. 7, 52 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 ;

Gründe:

Der Antragsteller und Beschwerdegegner (Antragsteller) war in den Streitjahren 1986 bis 1988 verheiratet. Er hatte sechs Kinder, von denen eines erst im Jahre 1986 und ein anderes erst im Jahre 1987 geboren wurde. Der Antragsteller und seine Ehefrau hatten ihren einzigen Wohnsitz in K/Belgien. Der Antragsteller war von Beruf Rechtsanwalt und als solcher Mitglied einer Sozietät, die ihre freiberufliche Tätigkeit im Inland ausübte. Der Antragsteller kehrte arbeitstäglich zu seiner Wohnung in Belgien zurück.