Das Landgericht hat dem Kläger zu Recht einen Schadensersatzanspruch von 4.361,55 DM nebst Zinsen zuerkannt, so dass die Berufung insoweit erfolglos ist (1.) Der vom Landgericht zugebilligte Betrag von 6.901,07 DM ist allerdings seinem Umfang nach übersetzt, was zu einem Teilerfolg der Berufung führt (2.).
1.
Die beklagte Mieterin schuldet dem klagenden Vermieter 4.361,55 DM Schadensersatz wegen Nichterfüllung der Verpflichtung, nach Beendigung des Mietverhältnisses die vertraglich vereinbarten Schönheitsreparaturen durchzuführen (§ 329 Abs. 1 BGB).
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