OLG Hamm - Urteil vom 11.04.2000
29 U 114/99
Normen:
BGB § 328 ; AktG § 302 § 303 § 308 §§ 311 ff. § 18 § 17 Abs. 2 § 18 Abs. 1 S. 3 ; GmbHG § 37 Abs. 1 § 38 Abs. 1 ; ZPO § 711 § 138 Abs. 3 § 97 Abs. 1 § 708 Ziff. 10 § 519 Abs. 5 § 130 Ziff. 6 § 519 b Abs. 3 Ziff. 2 § 546 Abs. 2 S. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 582/97

Faktische Konzernhaftung für eine Mietgarantie

OLG Hamm, Urteil vom 11.04.2000 - Aktenzeichen 29 U 114/99

DRsp Nr. 2001/13009

Faktische Konzernhaftung für eine Mietgarantie

1. Der Haftungstatbestand des qualifiziert faktischen Konzerns setzt u.a. voraus, dass der Gesellschafter, der eine GmbH beherrscht und sich auch außerhalb der GmbH unternehmerisch betätigt,die abhängige Gesellschaft einer derart konzentrierten Leitungsmacht unterwirft, dass sich ausgleichspflichtige Nachteilszufügungen nicht mehr isolieren lassen.2. Ob eine derartige Beeinträchtigung vorliegt, kann nicht mittels einer tatsächlichen Vermutung allein aus der dauernden und umfassenden Ausübung der Leitungsmacht gefolgert werden. Es sind dafür vielmehr zusätzliche Anhaltspunkte erforderlich. Die Klägerin muss daher Umstände darlegen und beweisen, die die Annahme zumindest nahelegen, dass bei der Unternehmensführung im Hinblick auf dass Konzerninteresse die eigenen Belange der GmbH über bestimmte, konkret ausgleichspflichtige Einzeleingriffe hinaus beeinträchtigt worden sind.