LG Mönchengladbach - Beschluss vom 21.02.2002
5 T 468/01
Normen:
WEG § 24 Abs. 4 ;
Fundstellen:
DRsp I(152)393d-f
ZMR 2002, 788

Falsche Anschrift in der Einladung zur Eigentümerversammlung - Anfechtbarkeit der Beschlüsse

LG Mönchengladbach, Beschluss vom 21.02.2002 - Aktenzeichen 5 T 468/01

DRsp Nr. 2003/16782

Falsche Anschrift in der Einladung zur Eigentümerversammlung - Anfechtbarkeit der Beschlüsse

1. Eine mit einer falschen Hausnummer versehene Einladung zu einer Eigentümerversammlung stellt keine ordnungsgemäße Einberufung dar. 2. Die Nichtladung eines Wohnungseigentümers zur Eigentümerversammlung führt regelmäßig zur Anfechtbarkeit der gefassten Beschlüsse. 3. Ein Wohnungseigentümer, der über Jahre hinweg rügelos Sendungen des Verwalters mit einer falschen Hausnummer erhalten hat, kann die Unwirksamkeit eines angegriffenen Beschlusses unter Berufung auf die unterbliebene Einladung gleichwohl geltend machen, wenn nicht festgestellt werden kann, dass er den Fehler erkannt hat.

Normenkette:

WEG § 24 Abs. 4 ;
Fundstellen
DRsp I(152)393d-f
ZMR 2002, 788