FG München - Urteil vom 01.10.2003
1 K 5185/01
Normen:
EStG § 2 Abs. 1, Abs. 2 § 21 ;

Fehlende Uberschusserzielungsabsicht bei Immobilienfonds-Gesellschaftern; gesonderter und einheitlicher Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 1994 bis 1997 der Fa ... KG

FG München, Urteil vom 01.10.2003 - Aktenzeichen 1 K 5185/01

DRsp Nr. 2004/2678

Fehlende Uberschusserzielungsabsicht bei Immobilienfonds-Gesellschaftern; gesonderter und einheitlicher Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 1994 bis 1997 der Fa ... KG

Wird ein Immobilienobjekt von einem Immobilienfonds auf 30 Jahre vermietet, dem Mieter nach Ablauf von 20 Jahren aber das unwiderrufliche Recht zum Erwerb eingeräumt und vom Immobilienfonds deshalb nach Ablauf der 20 Jahre ein prognostizierter Überschuss in Höhe von 5.304 DM je 50.000 DM-Anteil errechnet, ist eine Überschusserzielungsabsicht bei denjenigen Gesellschaftern zu verneinen, die diesen Betrag bereits in den ersten Jahren des Bestehens ihrer Beteiligung durch Abzug entsprechender Sonderwerbungskosten (z.B. Zinsen) überschreiten.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 1, Abs. 2 § 21 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob eine Überschusserzielungsabsicht vorlag.