BFH - Urteil vom 10.06.1992
I R 9/91
Normen:
EStG (1971/1975) § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2; HGB § 255 Abs. 2 S. 1; KStG (1968/1975) § 6 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 1992, 2255
BFHE 169, 31
BStBl II 1993, 41
Vorinstanzen:
FG Köln,

Folgekosten eines Versorgungsunternehmens sind Erhaltungsaufwand

BFH, Urteil vom 10.06.1992 - Aktenzeichen I R 9/91

DRsp Nr. 1996/11588

Folgekosten eines Versorgungsunternehmens sind Erhaltungsaufwand

»1. Aufwendungen, die einem Versorgungsunternehmen dadurch entstehen, daß es vorhandene Versorgungsleitungen und -einrichtungen den von der Gemeinde vorgenommenen Änderungen der Straßenführung anpassen muß (sog. Folgekosten), sind in der Regel sofort abzuziehender Erhaltungsaufwand des Leitungsnetzes. 2. Nimmt das Versorgungsunternehmen die Änderung der Straßenführung jedoch zum Anlaß, eine alte Leitung durch eine neue mit einer höheren Leistungsfähigkeit zu ersetzen, um gegenwärtige oder künftige Kapazitätsengpässe des Leitungsnetzes zu beseitigen, sind die Aufwendungen für den Bau der Ersatzleitung weitere Herstellungskosten des Leitungsnetzes. 3. Folgekostenerstattungen, die das Versorgungsunternehmen aufgrund des Konzessionsvertrags von der Gemeinde erhält, sind keine erfolgsneutral zu behandelnden Zuschüsse, sondern vertraglich ausbedungene Entschädigungen.«

Normenkette:

EStG (1971/1975) § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2; HGB § 255 Abs. 2 S. 1; KStG (1968/1975) § 6 Abs. 1;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) - eine Kapitalgesellschaft - betreibt ein Gas- und Wasserversorgungsunternehmen im Gebiet der Stadt A - das zum Jahreswechsel 1974 / 1975 durch Eingemeindung Teil der Gemeinde B wurde - und im übrigen Gebiet der Stadt B.