OLG Thüringen - Beschluss vom 23.09.2003
6 W 88/03
Normen:
WEG § 34 Nr. 3 ; WEG § 26 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Meiningen, vom 06.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 295/02

Folgen der Anordnung einer Zwangsverwaltung über eine Wohnung - Berechnung der Fünf-Jahresfrist des § 26 Abs. 1 S. 2 WEG - Auslegung der Abberufungsentscheidung der Wohnungseigentümerversammlung

OLG Thüringen, Beschluss vom 23.09.2003 - Aktenzeichen 6 W 88/03

DRsp Nr. 2003/15478

Folgen der Anordnung einer Zwangsverwaltung über eine Wohnung - Berechnung der Fünf-Jahresfrist des § 26 Abs. 1 S. 2 WEG - Auslegung der Abberufungsentscheidung der Wohnungseigentümerversammlung

»1. Die Anordnung einer Zwangsverwaltung über eine Wohnung hat zur Folge, dass dem Wohnungseigentümer die Verfügungsbefugnis sowie die Verwaltung seiner Wohnung entzogen wird Diese Prozessführungsbefugnis ist Verfahrensvoraussetzung und in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. 2. Der abberufene Verwalter kann auch nach Ablauf seiner Amtszeit gegen die Abberufung noch vorgehen, wenn er zur Wahrung etwaiger Vergütungsansprüche die Ungültigkeitserklärung des Abberufungsbeschlusses erstrebt. 3. Die Fünf-Jahresfrist des § 26 Abs. 1 S. 2 WEG berechnet sich mangels an derer Bestimmung von der Bestellung zum Verwalter an. In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, welcher Zeitpunkt dann für den Beginn der Amtszeit maßgebend ist. Der maßgebliche Zeitpunkt kann der Bestellungsakt bzw. der Zeitpunkt der Annahme der Bestellung durch den Verwalter sein (so LG Bremen, Rpfleger 1997, 199 und Münchner Kommentar/Röll zu § 26 Rn. 6 b). Eine andere Meinung verlegt den Fristbeginn gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 WEG in den Zeitpunkt, an dem der Verwalter seine Tätigkeit aufzunehmen verpflichtet ist (Staudinger/Bub, § 26 Rn. 28 m.w.N.).