BayObLG - Beschluss vom 09.03.2004
2Z BR 259/03
Normen:
WEG § 15 ; BGB § 242 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2004, 327
NZM 2004, 713
WuM 2004, 423
ZfIR 2004, 564
Vorinstanzen:
LG Augsburg, vom 18.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 1317/01
AG Landsberg - 1 UR II 12/00,

Folgen der Pflicht zur Gebrauchsüberlassung

BayObLG, Beschluss vom 09.03.2004 - Aktenzeichen 2Z BR 259/03

DRsp Nr. 2004/5473

Folgen der Pflicht zur Gebrauchsüberlassung

»Ist ein Wohnungseigentümer aus dem Gemeinschaftsverhältnis verpflichtet, den übrigen Wohnungseigentümern Sondernutzungsflächen für öffentlich-rechtlich vorgeschriebene Besucherparkplätze zu überlassen, so kann grundsätzlich nur eine Gebrauchsüberlassung gegen Zahlung eines Nutzungsentgelts verlangt werden, nicht aber die Aufgabe der Sondernutzungsrechte gegen eine einmalige Zahlung.«

Normenkette:

WEG § 15 ; BGB § 242 ;

Gründe:

I.

Die Antragsteller und der Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage, die aus 210 Wohnungen, 271 Tiefgaragenstellplätzen und 31 oberirdischen Stellplätzen besteht.