OLG Köln - Beschluß vom 16.08.2000
16 Wx 87/00
Normen:
WEG § 24 ;
Fundstellen:
MDR 2001, 326
NJW 2000, 3580
NJW-RR 2001, 88
NZM 2000, 1017
OLGReport-Köln 2001, 1
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 03.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 29 T 137/96
AG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 202 II 175/95

Folgen der Weigerung, über ein Rauchverbot in der Wohnungseigentümerversammlung abstimmen zu lassen

OLG Köln, Beschluß vom 16.08.2000 - Aktenzeichen 16 Wx 87/00

DRsp Nr. 2001/633

Folgen der Weigerung, über ein Rauchverbot in der Wohnungseigentümerversammlung abstimmen zu lassen

Weigert sich der Versammlungsleiter in der Wohnungseigentümerversammlung über ein beantragtes Rauchverbot abstimmen zu lassen und verläßt daraufhin ein Eigentümer aus Gesundheitsgründen die Versammlung, so ist dieser Vorgang einem rechtswidrigen Ausschluß dieses Wohnungseigentümers aus der Versammlung gleich zu behandeln.

Normenkette:

WEG § 24 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller, ein Miteigentümer, hat die in der Versammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 06.04.1995 zu den TOP 1 - 5 und 9 gefassten Beschlüsse angefochten. Er war kurze Zeit nach Beginn der Versammlung, die in einem separaten Raum einer Gaststätte stattfand erschienen und hatte beantragt das Rauchen einzustellen. Nachdem er mit diesem Antrag nicht durchgedrungen war, entfernte er sich.

Der Antragsteller hat gerügt, dass die Beschlüsse nicht ordnungsgemäß zustande gekommen seien. Er habe die Versammlung aus Gesundheitsgründen verlassen müssen, weil der Versammlungsleiter - der Generalbevollmächtigte der damaligen Verwalterin - sich geweigert habe, über seinen Antrag abstimmen zu lassen. Ferner hat er sich auf seiner Meinung nach bestehende inhaltliche Mängel der angefochtenen Beschlüsse berufen.