LG Heidelberg - Urteil vom 08.11.1996
5 S 95/96
Normen:
BGB § 134 § 139 § 164 Abs. 1 Satz 2 § 177 Abs. 1 § 182 Abs. 1 § 535 § 536 § 537 Abs. 3 § 538 Abs. 1 § 539 § 550b § 812 Abs. 1 ; AGBG § 9 ;
Fundstellen:
WuM 1997, 42
WuM 1997, 42
Vorinstanzen:
AG Sinsheim, vom 30.04.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 605/95

Forderungen aus Mietverhältnis - Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes nur durch Mietvertragspartei - unwirksame Reparaturkostenklausel - unwirksame Fristsetzung bei Geltendmachung der Mietminderung - Mietminderung bei Teilausfall der Warmwasserversorgung - rechtsmissbräuchliche Berufung auf Aufrechnungsverbot

LG Heidelberg, Urteil vom 08.11.1996 - Aktenzeichen 5 S 95/96

DRsp Nr. 2003/7040

Forderungen aus Mietverhältnis - Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes nur durch Mietvertragspartei - unwirksame Reparaturkostenklausel - unwirksame Fristsetzung bei Geltendmachung der Mietminderung - Mietminderung bei Teilausfall der Warmwasserversorgung - rechtsmissbräuchliche Berufung auf Aufrechnungsverbot

1. Wer ein Zurückbehaltungsrecht geltend macht, kann dies sinnvoller Weise nur dann tun, wenn er sich selbst als Mietvertragspartei betrachtet und nicht nur als Zahlender gemäß § 267 BGB.2. Die mietvertragliche Regelung, nach der "sämtliche Reparaturen sowie Instandhaltungsarbeiten .. zu Lasten des Mieters" gehen, ist unwirksam; derartige Klauseln können nur zugelassen werden, wenn sie eine Obergrenze für die einzelnen Reparaturen und eine Höchstgrenze für die Gesamtbelastung des Mieters in jedem Jahr vorsehen.3. Nach § 537 Abs. 3 BGB ist nicht nur der Ausschluss oder die Einschränkung des Minderungsrechtes unwirksam, unzulässig sind vielmehr auch Klauseln, durch die eine Minderung von zusätzlichen Bedingungen wie etwa einer Anzeige oder der Einhaltung von Fristen abhängig gemacht werden.