BGH - Urteil vom 07.06.2000
VIII ZR 268/99
Normen:
BGB § 570b;
Fundstellen:
BB 2000, 1911
BGH, HdM Nr. 83
BGHZ 144, 357
DNotZ 2000, 764
DStR 2000, 1968
JR 2001, 375
MDR 2000, 1184
NJW 2000, 2665
NZM 2000, 858
WM 2000, 2109
WuM 2000, 486
ZfIR 2000, 861
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Duisburg,

Form der Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts durch den Mieter

BGH, Urteil vom 07.06.2000 - Aktenzeichen VIII ZR 268/99

DRsp Nr. 2000/6112

Form der Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts durch den Mieter

»Die Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts des Mieters nach § 570 b BGB bedarf nicht der notariellen Beurkundung.«

Normenkette:

BGB § 570b;

Tatbestand:

Der Kläger schloß am 5. Juli 1996 mit dem Land Nordrhein-Westfalen (im folgenden: Verkäufer) einen notariellen Kaufvertrag über den Erwerb von 1/4 Miteigentumsanteil an dem im Wohnungsgrundbuch von Wesel Blatt 8140 bezeichneten Grundstück, Flur 40, Flurstück 213, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im 1. Obergeschoß mit Keller- und Abstellraum zu einem Kaufpreis von 97.820 DM. Da die Wohnung im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vermietet war, behielt sich der Verkäufer das Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag für den Fall vor, daß der Mieter von seinem gesetzlichen Vorkaufsrecht gemäß § 570b BGB Gebrauch machen sollte.

Für die Eigentumswohnung hatte sich auch die Beklagte, eine auf dem Gebiet der Wohnungswirtschaft tätige gemeinnützige Gesellschaft, interessiert. Ihr Angebot war jedoch hinter dem des Klägers zurückgeblieben.