OLG Köln - Beschluss vom 19.03.2004
16 Wx 240/03
Normen:
WEG § 45 ; ZPO § 321a ;
Fundstellen:
NJW-RR 2004, 879
NZM 2005, 313

Form der Gehörsrüge gegen eine Rechtsbeschwerdeentscheidung

OLG Köln, Beschluss vom 19.03.2004 - Aktenzeichen 16 Wx 240/03

DRsp Nr. 2004/13852

Form der Gehörsrüge gegen eine Rechtsbeschwerdeentscheidung

Der außerordentliche Rechtsbehelf gem. § 321a ZPO analog gegen eine Rechtsbeschwerdeentscheidung muss in der Form des § 29 FGG eingelegt werden.

Normenkette:

WEG § 45 ; ZPO § 321a ;

Gründe:

Seit der ZPO - Reform 2002 ist das durch die Rechtssprechung außerhalb des Gesetzes zur Entlastung des Bundesverfassungsgerichts entwickelte Rechtsmittel der außerordentlichen Beschwerde entfallen und durch den vom judex a quo zu entscheidenden Rechtsbehelf gem. § 321a ZPO ersetzt worden. Dies gilt auch im Wohnungseigentumsverfahren, in dem § 321a ZPO analog angewendet werden muss (Einzelheiten mit Nachweisen aus Literatur und Rechtssprechung insoweit: Schuschke, NZM 2002, 463). Hinsichtlich dieses Rechtsbehelfes gelten neben den Formvorschriften des § 321a Abs. 2 ZPO auch die Formvorschriften des § 29 Abs. 1 FGG, soweit eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts angefochten wird. Der von der Antragstellerin persönlich verfasste Schriftsatz genügt diesen Anforderungen nicht.

Im übrigen ist der Rechtsbehelf auch deshalb nicht zulässig, weil die Antragstellerin nicht die Verletzung von Verfahrensgrundrechten durch die Senatsentscheidung rügt, sondern lediglich sachliche Einwendungen erhebt. Die Überprüfung sachlicher Einwendungen ist aber nur innerhalb des vom Gesetz vorgegebenen Rechtsmittelzuges möglich.