Das Urteil des Kreisgerichts läßt nicht erkennen, daß es auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Art. 14 Abs.1 Satz 1 GG, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereiches, beruht. Nur insoweit prüft das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung der Fachgerichte nach (vgl. BVerfGE 79,
Für eine Verletzung der Art. 9 Abs. 1 und
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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