OLG Köln - Urteil vom 01.09.2000
19 U 147/99
Normen:
BGB § 566 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2001, 107
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 29.07.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 221/98

Formbedürftigkeit einer Mietvertragsdauer bis zur Berentug des Mieters

OLG Köln, Urteil vom 01.09.2000 - Aktenzeichen 19 U 147/99

DRsp Nr. 2001/620

Formbedürftigkeit einer Mietvertragsdauer "bis zur Berentug des Mieters"

1. Eine zwischen den Parteien eines Mietverhältnisses unter Nichtbeachtung der Form des § 566 BGB getroffene Vereinbarung, wonach das Mietobjekt bis zur Berentung des Mieters von ihm soll genutzt werden können, ist zwar grundsätzlich wirksam, seine Rechtswirksamkeit ist allerdings gem. § 566 S. 2 BGB hinsichtlich der Laufzeit beschränkt (Anlehnung an BGH DRsp-ROM Nr. 1993/1165).2. Kündigt der Vermieter gleichwohl vorher, so gerät mit der Rückgabe der Mietsache nicht in Verzug, wenn er auf die Gültigkeit der Vereinbarung vertrauen durfte.

Normenkette:

BGB § 566 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

I. Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte dem Kläger wegen verspäteter Rückgabe der Mietsache zum Schadensersatz verpflichtet ist und falls ja, in welcher Höhe. Der Kläger beziffert seinen Schaden in der zweiten Instanz auf 43.380,-- DM.