Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
I. Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte dem Kläger wegen verspäteter Rückgabe der Mietsache zum Schadensersatz verpflichtet ist und falls ja, in welcher Höhe. Der Kläger beziffert seinen Schaden in der zweiten Instanz auf 43.380,-- DM.
Testen Sie "Handbuch des Wohnungseigentumsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|