I.
Der Kläger begehrt vom Beklagten Schadensersatz wegen verspäteter Rückgabe von Mieträumen.
Am 23.07.2001 schlossen die Parteien einen auf die Zeit vom 01.08.2001 bis 31.01.2002 befristeten Mietvertrag über Gewerberäume im Hausobjekt des Klägers, S.-Str. 3, B. Die monatliche Miete sollte 1.500 DM netto zzgl. Betriebs- und Heizkostenvorauszahlungen (210 DM) sowie Umsatzsteuer (273,60 DM) - mithin 1.983,60 DM (1.014,20 Euro) - betragen. Die Parteien gingen übereinstimmend davon aus, dass das Mietverhältnis zunächst der Erprobung des Standortes durch den Beklagten dienen sollte.
In § 12 Nr. 9 des Vertrags heißt es:
"Bei Ablauf der Mietzeit findet § 568 BGB für beide Vertragspartner keine Anwendung."
Weiterhin sieht § 20 Nr. 3 des Mietvertrags vor, dass der Beklagte eine Kaution in Höhe von drei Nettomonatsmieten leistet.
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