OLG Hamm - Urteil vom 14.07.2009
28 U 14/09
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 548 Abs. 1; BRAO § 51b a.F.;
Fundstellen:
MietRB 2009, 330
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 16.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 377/07

Formularmäßige Überbürdung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter; Beginn der Verjährung eines Regressanspruchs gegen einen Rechtsanwalt

OLG Hamm, Urteil vom 14.07.2009 - Aktenzeichen 28 U 14/09

DRsp Nr. 2009/21321

Formularmäßige Überbürdung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter; Beginn der Verjährung eines Regressanspruchs gegen einen Rechtsanwalt

1. Eine Klausel in einem Mietvertrag, wonach von dem Mieter Schönheitsreparaturen schon dann vorzunehmen sind, sobald "das Aussehen der Wohnräume mehr als nur unerheblich durch den Gebrauch beeinträchtigt ist", ist gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam, da diese Klausel in der maßgeblichen "kundenfeindlichsten" Auslegung dazu führt, dass nahezu ständig Abnutzungsspuren zu beseitigen sind, was jedes Wohnen praktisch unmöglich macht. 2. Lässt ein Rechtsanwalt eine Mandantenforderung gegen einen Dritten verjähren, so beginnt die Verjährung des Regressanspruchs gegen den Anwalt nicht erst, wenn der Schuldner des Mandanten die Verjährungseinrede erhebt, und auch nicht erst mit einer darauf beruhenden Gerichtsentscheidung, sondern bereits mit Ablauf der Verjährungsfrist.

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 16. Oktober 2008 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 548 Abs. 1; BRAO § 51b a.F.;

Gründe:

I.