OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 17.01.2008
27 U 25/07
Normen:
BGB § 307; BGB § 535 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 1/06
BGH, XII ZR 34/08,

Formularmäßige Überbürdung der unbegrenzten Erhaltungslast für ein Gewerberaummietobjekt auf den Mieter

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.01.2008 - Aktenzeichen 27 U 25/07

DRsp Nr. 2009/28543

Formularmäßige Überbürdung der unbegrenzten Erhaltungslast für ein Gewerberaummietobjekt auf den Mieter

Eine Klausel, in der die Instandhaltungslast für gemeinsam für anderen Mietern genutzte Flächen und Anlagen eines Gewerberaummietobjekts (hier: Fitness-Center) ohne Begrenzung auf einen bestimmten Prozentsatz der Jahresmiete auf den Mieter übertragen wird, ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam.

Normenkette:

BGB § 307; BGB § 535 Abs. 1;

Gründe:

I) Die Klägerin verlangt von der Beklagten restliche Mietnebenkosten aus einem Gewerberaummietvertrag für ein Fitness-Center aus den Kalenderjahren 2002, 2003 und 2004, die sie mit Schreiben vom 21.12.2004 und vom 14.12.2005 abgerechnet hat. Durch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Es hat die in den Nebenkostenabrechnungen enthaltenen Positionen

Allgemeinstrom,

Winterdienst,

Versicherungen,

Verwaltergebühren,

Hausmeister,

Brandmeldeanlage

abgesetzt, weil die im Mietvertrag vom 17.12.1998 enthaltene Nebenkostenabrede gemäß § 307 BGB unwirksam sei, soweit sie diese Positionen betrifft. Die Positionen

BMA-Kosten selbst verschuldet

Einzelkosten

hat es nicht anerkannt, weil sie nicht nachvollziehbar seien. Bei Abzug der nicht anerkannten Kosten übersteigen die von der Beklagten geleisteten Vorauszahlungen die abgerechneten Nebenkosten.