BGH - Urteil vom 22.06.1988
VIII ZR 232/87
Normen:
BGB § 537 Abs.1, § 538 Abs.1, §§ 540 ff.;
Fundstellen:
AnwBl 1988, 595
BGHR AGBG § 9 Abs. 2 Nr. 1 Gebrauchsbeschränkung 1
BGHR BGB § 537 Abs. 1 Gaststättenkonzession 1
DRsp I(133)346a-c
MDR 1988, 1052
NJW 1988, 2664
WM 1988, 1601
WuM 1988, 302
ZMR 1988, 376
Vorinstanzen:
OLG Köln,
LG Köln,

Formularmäßige Vereinbarung der Beibringung behördlicher Erlaubnisse durch den Mieter einer Gaststätte

BGH, Urteil vom 22.06.1988 - Aktenzeichen VIII ZR 232/87

DRsp Nr. 1992/2415

Formularmäßige Vereinbarung der Beibringung behördlicher Erlaubnisse durch den Mieter einer Gaststätte

»Die Klausel in einem Formularvertrag über die Vermietung einer Gaststätte, der Mieter habe die für den Betrieb des Mietobjektes erforderliche behördliche Erlaubnis auf seine Kosten und sein Risiko beizubringen, ist wegen Verstoßes gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AGBG unwirksam.«

Normenkette:

BGB § 537 Abs.1, § 538 Abs.1, §§ 540 ff.;

Tatbestand:

Mit Vertrag vom 12. April 1984 vermietete die Beklagte an Frau M R und K M auf die Dauer von zehn Jahren das erste Obergeschoß ihres Hauses F.-straße 3 in L. Die Räume wurden nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Mietvertrages "zum Betrieb einer Gaststätte sogenanntes T-F. (Baubezeichnung China-Restaurant) " vermietet. In dieser Vertragsbestimmung ist außerdem formularmäßig vereinbart:

"Sind für dessen (des Mietobjekts) Einrichtung oder Betrieb behördliche Genehmigungen oder Erlaubnisse erforderlich, so hat der Mieter diese auf seine Kosten und sein Risiko beizubringen. Im Falle der Nichterteilung der erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse wird die Wirksamkeit des Vertrages nicht berührt."