LG Berlin, vom 17.12.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 34 O 554/98
Formularmäßige Vereinbarung einer Schriftklausel in einem Wohnraummietvertrag
KG, Urteil vom 04.05.2000 - Aktenzeichen 8 U 1641/99
DRsp Nr. 2005/7382
Formularmäßige Vereinbarung einer Schriftklausel in einem Wohnraummietvertrag
1. Eine Schriftformklausel für Änderungen eines Mietvertrages verstößt nicht gegen § 9AGBG und ist wirksam.2. Verzichtet lediglich der Vermieter, nicht aber der Mieter bezüglich einer Mieterhöhung auf die Schriftform, so kommt diese nicht zustande.