BGH - Urteil vom 03.03.1988
X ZR 54/86
Normen:
AGBG § 9 Abs.2 Nr.2, § 11 Nr.7, § 24 Satz 2;
Fundstellen:
BGHR AGBG § 24 Satz 2 Dock- und Reparaturbedingungen 1
BGHR AGBG § 9 Werftwerkvertrag 1
BGHZ 103, 316
DB 1988, 1155
DRsp I(120)166a-c
MDR 1988, 579
NJW 1988, 1785
VRS 75, 17
WM 1988, 666
Vorinstanzen:
OLG Hamburg,
LG Hamburg,

Formularmäßiger Ausschluß der Haftung einer Seeschiffswerft auch für schwerwiegendes Verschulden einfacher Erfüllungsgehilfen

BGH, Urteil vom 03.03.1988 - Aktenzeichen X ZR 54/86

DRsp Nr. 1992/2615

Formularmäßiger Ausschluß der Haftung einer Seeschiffswerft auch für schwerwiegendes Verschulden einfacher Erfüllungsgehilfen

»Der Haftungsausschluß in den Dock- und Reparaturbedingungen einer Seeschiffswerft auch für durch schwerwiegendes Verschulden einfacher Erfüllungsgehilfen verursachte Schäden, die an dem Schiff anläßlich der an diesem auszuführenden Werftarbeiten entstehen, hält mit Rücksicht auf die branchentypischen Besonderheiten eines Werftwerkvertrages und die im Geschäftsverkehr zwischen Schiffseigner und Werftunternehmer bestehende Branchenübung der Inhaltskontrolle des § 9 AGBG stand.«

Normenkette:

AGBG § 9 Abs.2 Nr.2, § 11 Nr.7, § 24 Satz 2;

Gründe:

»... Das BerGer. ist aufgrund der besonderen bei einem Werftwerkvertrag gegebenen Umstände ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, daß die bekl. Werft ihre Haftung für Schäden am Schiff der Kl., soweit sie auf einer Verletzung der der Werft obliegenden Obhuts- und Überwachungspflichten durch einfache Erfüllungsgehilfen (Werftarbeiter) beruhen. ohne Verstoß gegen die Verbotsnorm des § 9 AGBG [AGB-Ges] wirksam ausschließen konnte. ...