»... Das BerGer. ist aufgrund der besonderen bei einem Werftwerkvertrag gegebenen Umstände ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, daß die bekl. Werft ihre Haftung für Schäden am Schiff der Kl., soweit sie auf einer Verletzung der der Werft obliegenden Obhuts- und Überwachungspflichten durch einfache Erfüllungsgehilfen (Werftarbeiter) beruhen. ohne Verstoß gegen die Verbotsnorm des §
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