BGH - Beschluß vom 03.07.1997
V ZB 2/97
Normen:
WEG § 23 Abs. 4, § 24 Abs. 6 ;
Fundstellen:
BB 1997, 2133
BGHR WEG § 24 Abs. 6 Protokollierung 1
BGHZ 136, 187
DB 1998, 257
DNotZ 1997, 954
DRsp I(152)302d
DWE 1997, 117
FGPrax 1997, 84
JZ 1998, 415
MDR 1997, 919
NJW 1997, 2956
NJWE-MietR 1997, 249
WE 1997, 466
WM 1997, 1907
WuM 1997, 520
WuM 1997, 571
ZMR 1997, 531
Vorinstanzen:
Hans. OLG Hamburg,
LG Hamburg,

Formvorschriften für Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung

BGH, Beschluß vom 03.07.1997 - Aktenzeichen V ZB 2/97

DRsp Nr. 1997/6534

Formvorschriften für Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung

»Eine in der Teilungserklärung enthaltene Bestimmung, daß zur Gültigkeit eines Beschlusses der Wohnungseigentümerversammlung die Protokollierung des Beschlusses erforderlich ist und das Protokoll von zwei von der Eigentümerversammlung bestimmten Wohnungseigentümern zu unterzeichnen ist, ist wirksam. Ein Verstoß hiergegen macht den Beschluß anfechtbar.«

Normenkette:

WEG § 23 Abs. 4, § 24 Abs. 6 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin ist Wohnungseigentümerin in einer Wohnungseigentumsanlage in H.. In § 14 Abs. 8 der im Grundbuch eingetragenen Teilungserklärung heißt es:

"In Ergänzung des § 23 WEG wird bestimmt, daß zur Gültigkeit eines Beschlusses der Wohnungseigentümerversammlung außer den dort genannten Bestimmungen die Protokollierung des Beschlusses erforderlich ist. Das Protokoll ist vom Verwalter und von zwei von der Eigentümerversammlung bestimmten Wohnungseigentümern zu unterzeichnen. "

Am 15. Mai 1991 fand eine Wohnungseigentümerversammlung statt, in der mehrere Beschlüsse gefaßt wurden. Das Protokoll ist von der damaligen Verwalterin als Versammlungsleiterin sowie von den - von der Versammlung hierzu nicht bestimmten - Antragsgegnerinnen zu 2 und 6 a unterzeichnet.