I. Die Antragstellerin ist Wohnungseigentümerin in einer Wohnungseigentumsanlage in H.. In § 14 Abs. 8 der im Grundbuch eingetragenen Teilungserklärung heißt es:
"In Ergänzung des § 23 WEG wird bestimmt, daß zur Gültigkeit eines Beschlusses der Wohnungseigentümerversammlung außer den dort genannten Bestimmungen die Protokollierung des Beschlusses erforderlich ist. Das Protokoll ist vom Verwalter und von zwei von der Eigentümerversammlung bestimmten Wohnungseigentümern zu unterzeichnen. "
Am 15. Mai 1991 fand eine Wohnungseigentümerversammlung statt, in der mehrere Beschlüsse gefaßt wurden. Das Protokoll ist von der damaligen Verwalterin als Versammlungsleiterin sowie von den - von der Versammlung hierzu nicht bestimmten - Antragsgegnerinnen zu 2 und 6 a unterzeichnet.
Testen Sie "Handbuch des Wohnungseigentumsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|