OLG Hamm - Beschluss vom 25.02.2000
15 W 103/00
Normen:
BGB § 1026, § 1093 ; WEG § 8 ;
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 6 D 92/00

Fortbestehen eines Wohnungsrechts nach Aufteilung des belasteten Grundstücks in Wohnungseigentum

OLG Hamm, Beschluss vom 25.02.2000 - Aktenzeichen 15 W 103/00

DRsp Nr. 2000/7164

Fortbestehen eines Wohnungsrechts nach Aufteilung des belasteten Grundstücks in Wohnungseigentum

»1. Das Grundbuchamt hat einen Eintragungsantrag zurückzuweisen, der zu einer inhaltlich unzulässigen Eintragung im Grundbuch führen würde.2. Wird ein mit einem Wohnungsrecht belastetes Grundstück in Wohnungseigentum aufgeteilt, so kann die Beschränkung des Belastungsgegenstandes des Wohnungsrechts auf ein (oder mehrere) Wohnungseigentumsrechte nur dann eintreten, wenn der Ausübungsbereich der Dienstbarkeit mit der Nutzungsbefugnis eines oder mehrerer Sondereigentümer deckungsgleich ist. Geht der Ausübungsbereich der Dienstbarkeit darüber hinaus, muß notwendig das gesamte Grundstück mit dem Wohnungsrecht belastet bleiben.3. Erstreckt sich der Ausübungsbereich des Wohnungsrechts auf die ausschließliche Nutzung der einer Wohnung zugeordneten Terrasse, so fehlt die erforderliche Deckungsgleichheit, wenn dem Sondereigentum der betreffenden Wohnung ein Sondernutzungsrecht an dieser Terrasse nicht eingeräumt ist.«

Normenkette:

BGB § 1026, § 1093 ; WEG § 8 ;

Gründe:

I.