I. Die Klägerin vermietete im November 1997 Gewerberäume an die später insolvent gewordene Fa. L E GmbH, deren Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagte war. Das Mietverhältnis endete durch fristlose Kündigung der Klägerin wegen Mietrückstands der GmbH.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin den Beklagten auf Zahlung von 5.604,25 EUR rückständiger Miete in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da nicht der Beklagte, sondern nur die GmbH Mieterin und Besitzerin des Mietobjekts gewesen sei.
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