OLG Köln - Urteil vom 04.07.2006
22 U 13/06
Normen:
BGB §§ 535 § § 987 ff. ;
Fundstellen:
MietRB 2007, 34
OLGReport-Köln 2006, 693
ZMR 2006, 862
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 23.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 374/05

Fortführung der Geschäftstätigkeit in Gewerberäumen insolventer GmbH durch Gesellschaft bürgerlichen Rechts

OLG Köln, Urteil vom 04.07.2006 - Aktenzeichen 22 U 13/06

DRsp Nr. 2006/20981

Fortführung der Geschäftstätigkeit in Gewerberäumen insolventer GmbH durch Gesellschaft bürgerlichen Rechts

»1. Hat eine später insolvent gewordene GmbH Gewerberäume gemietet und führt eine von ihrem Geschäftsführer gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) das Geschäft der GmbH in dem Mietobjekt fort, so wird die GbR - und damit auch der Geschäftsführer der Mieter-GmbH - durch Eigennutzung Besitzer des Mietobjekts und haftet auf Nutzungsherausgabe.2. Die Gesellschafter der GbR haften in diesem Fall als Gesamtschuldner in voller Höhe.«

Normenkette:

BGB §§ 535 § § 987 ff. ;

Gründe:

I. Die Klägerin vermietete im November 1997 Gewerberäume an die später insolvent gewordene Fa. L E GmbH, deren Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagte war. Das Mietverhältnis endete durch fristlose Kündigung der Klägerin wegen Mietrückstands der GmbH.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin den Beklagten auf Zahlung von 5.604,25 EUR rückständiger Miete in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da nicht der Beklagte, sondern nur die GmbH Mieterin und Besitzerin des Mietobjekts gewesen sei.