BayObLG - Beschluss vom 02.06.2004
2Z BR 99/04
Normen:
WEG § 15 Abs. 3 ; TierSchG § 2 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2004, 446
NJW-RR 2004, 1380
NZM 2004, 792
ZMR 2004, 769
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 1633/04
AG München - 481 UR II 914/03 WEG,

Freilaufen von Tieren in einer Wohnanlage und Tierschutz

BayObLG, Beschluss vom 02.06.2004 - Aktenzeichen 2Z BR 99/04

DRsp Nr. 2004/12470

Freilaufen von Tieren in einer Wohnanlage und Tierschutz

»§ 2 Nr. 2 TierSchG hindert die Wohnungseigentümer nicht, in einer Hausordnung das freie Herumlaufen von Hunden und Katzen in einer Wohnanlage zu verbieten.«

Normenkette:

WEG § 15 Abs. 3 ; TierSchG § 2 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.

In der Eigentümerversammlung vom 22.7.2003 wurde als Zusatz zur Hausordnung mehrheitlich beschlossen: "Hunde und Katzen dürfen nicht frei in der Anlage herumlaufen".

Die Antragstellerin hält seit Juli 2001 eine an Freilauf gewöhnte Katze.

Die Antragstellerin hat beantragt, den Beschluss vom 22.7.2003 für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 5.12.2003 abgewiesen. Die sofortige Beschwerde hat das Landgericht am 29.3.2004 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin.

II. Das zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat, teilweise unter Bezugnahme auf das Amtsgericht, ausgeführt: